(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der in the way GmbH, Wullener Feld 60, 58454 Witten(nachfolgend "Frachtführer" oder "Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern (nachfolgend "Auftraggeber" oder "Absender") über die Erbringung von Transport- und Logistikdienstleistungen.
(2) Diese AGB werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(1) Der Frachtführer verpflichtet sich zur Beförderung von Gütern gemäß den vereinbarten Bedingungen. Die Einzelheiten der jeweiligen Beförderung ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag (Auftrag, Frachtbrief oder Speditionsvertrag).
(2) Der Frachtführer bietet folgende Dienstleistungen an:
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Frachtführer alle für die Durchführung der Beförderung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(1) Über jeden Auftrag wird ein Frachtbrief gemäß den Bestimmungen der CMR ausgestellt. Dieser kann auch in elektronischer Form erstellt werden.
(2) Der Frachtbrief begründet die Vermutung des Abschlusses des Frachtvertrages, des Inhalts des Vertrages und des Empfangs des Gutes durch den Frachtführer.
(3) Bei elektronischer Auftragserteilung (z. B. über Online-Formular, E-Mail) kommt der Vertrag mit Auftragsbestätigung durch den Frachtführer zustande.
(1) Die Vergütung richtet sich nach der bei Auftragserteilung getroffenen Vereinbarung oder dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisverzeichnis des Frachtführers.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung sofort nach Leistungserbringung fällig. Bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen gelten die individuell vereinbarten Zahlungsziele.
(3) Bei Zahlungsverzug kann der Frachtführer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Unternehmern) bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(1) Der Absender ist verpflichtet, das Gut ordnungsgemäß und transportsicher zu verpacken und zu kennzeichnen. Bei gefährlichen Gütern sind die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere ADR) einzuhalten.
(2) Der Absender haftet für alle Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Verpackung, unzureichende Ladungssicherung oder fehlerhafte Angaben entstehen.
(3) Bei Gefahrgütern ist der Absender verpflichtet, den Frachtführer vor Übergabe über die genaue Beschaffenheit der Gefahr und ggf. zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten.
(1) Der Frachtführer ist berechtigt, die Beförderung selbst auszuführen oder durch Dritte (Subunternehmer, Nachfrachtführer) ausführen zu lassen. In diesem Fall haftet er wie für eigenes Handeln.
(2) Der Frachtführer ist berechtigt, die Route und das Beförderungsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu wählen, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Vertraglich vereinbarte Liefer- und Abholfenster sind nach Möglichkeit einzuhalten. Abweichungen aufgrund unvorhersehbarer Umstände (z. B. Verkehrsstörungen, Witterung) begründen keine Haftung des Frachtführers, sofern keine Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(1) Das Gut ist bei Anlieferung unverzüglich zu prüfen. Erkennbare Schäden oder Verluste sind auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ist der Empfänger bei Anlieferung nicht erreichbar oder verweigert er die Annahme, kann der Frachtführer das Gut auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern.
(3) Eine zweite Zustellfahrt wird gesondert berechnet.
(1) Die Haftung des Frachtführers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 425 ff. HGB und – bei internationalen Transporten – nach der CMR.
(2) Die Haftung für Güter im Sinne von § 431 Abs. 1 HGB ist auf 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) je Kilogramm des Rohgewichts des verlorenen oder beschädigten Gutes begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden.
(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(5) Bei höherwertigen Gütern wird eine Wertdeklaration oder der Abschluss einer Transportversicherung empfohlen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
(1) Der Absender haftet für alle Schäden und Kosten, die dem Frachtführer durch mangelhafte Verpackung, Kennzeichnung, Ladungssicherung oder unzutreffende Angaben entstehen.
(2) Der Absender stellt den Frachtführer von Ansprüchen Dritter frei, die auf Pflichtverletzungen des Absenders beruhen.
(1) Ist die Ausführung des Auftrags nach Übernahme des Gutes unmöglich oder infolge von Umständen, die der Frachtführer nicht zu vertreten hat, unzumutbar erschwert, so hat der Frachtführer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt sowie auf Ersatz seiner Aufwendungen.
(2) Bei Lieferhindernissen ist der Absender bzw. Auftraggeber unverzüglich zu informieren und zur Weisung aufzufordern. Erfolgt keine Weisung, kann der Frachtführer das Gut auf Kosten des Auftraggebers verwahren oder zurücksenden.
(1) Der Frachtführer hat an dem ihm in Zusammenhang mit dem Frachtvertrag übergebenen Gut ein Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag sowie für unbestrittene Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Fracht-, Speditions- und Lagerverträgen.
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Nebenkosten und Aufwendungen.
(1) Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Ablieferung des Gutes. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.
(2) Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB).
(1) Der Frachtführer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt.
(3) Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung des Frachtführers.
(1) Der Frachtführer verfügt über eine betriebliche Haftpflichtversicherung. Eine Transportversicherung über die gesetzliche Haftung hinaus ist nicht im Frachtpreis enthalten.
(2) Der Auftraggeber kann auf Wunsch gegen Aufpreis eine Transportversicherung abschließen. Hierzu ist eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung erforderlich.
(1) Stornierungen können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Abholtermin kostenfrei vorgenommen werden.
(2) Bei Stornierungen weniger als 24 Stunden vor Abholung berechnet der Frachtführer 50 % der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr.
(3) Bei Nichterscheinen des Auftraggebers ohne Stornierung oder bei Stornierung am Abholtag selbst werden 100 % der vereinbarten Vergütung berechnet.
(1) Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Pandemie, behördliche Anordnungen) ist der Frachtführer von der Leistungspflicht befreit, solange und soweit die höhere Gewalt andauert.
(2) Der Frachtführer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt zu informieren.
(1) Der Frachtführer ist berechtigt, Subunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einzusetzen. Der Frachtführer haftet für Subunternehmer wie für eigene Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Frachtführer wählt Subunternehmer sorgfältig aus und stellt sicher, dass diese über die erforderlichen Genehmigungen und Versicherungen verfügen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei grenzüberschreitenden Beförderungen finden zusätzlich die Bestimmungen der CMR Anwendung.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Frachtführers (Witten).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der Sitz des Frachtführers (Witten). Der Frachtführer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Die Vorschriften der CMR gehen den vorstehenden Regelungen vor, soweit sie zwingend anzuwenden sind.
(1) Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherschutz.
(2) Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:https://ec.europa.eu/consumers/odr
Stand: Februar 2026
Letzte Aktualisierung: 08.02.2026
in the way GmbH
Wullener Feld 60, 58454 Witten
Amtsgericht Bochum, HRB 22782
Geschäftsführer: Ashraf Almansor
Diese AGB entsprechen den gesetzlichen Anforderungen nach BGB, HGB, CMR und DSGVO (Stand 2026).